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Charter

The Association’s charter is only available in German.

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen >Gesellschaft für Geschiebekunde< mit Sitz in Hamburg, eingetragen am 14.3.1985 in das Vereinsregister (Nr. 10586) beim Amtsgericht Hamburg. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Ziele des Vereins

2.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes ‘Steuerbegünstigte Zwecke’ der Abgabenordnung von 1977. Zweck des Vereins ist die Förderung der Geschiebekunde durch Organisation und Zusammenführung von Geschiebesammlern und -forschern sowie von Freunden der Geschiebekunde des In- und Auslandes. Der Verein steht damit sowohl im Dienste der Volks- und Erwachsenenbildung wie auch der Wissenschaft und Forschung.

2.2 Der Verein dient der Förderung eines >Archivs für Geschiebekunde< an der Universität Hamburg (gegründet 1988) als zentraler norddeutscher Forschungs-, Sammlungs- und Bildungsstätte für alle geschiebekundlichen Belange.

§ 3 Vereins-Tätigkeiten

3.1 Vereinsunmittelbare Tätigkeiten

·Herausgabe eines Mitteilungsblattes (‘Geschiebekunde aktuell’) und anderer Schriften.

·Bildung und Unterstützung regionaler Sektionen und Arbeitsgruppen.

·Geschiebekundliche sowie geologisch-paläontologische Unterrichtsveranstaltungen (Vorträge, Kurse, Geländeveranstaltungen).

·Beteiligung an gemeinnützigen Organisationen und Veranstaltungen, von denen eine Förderung der Geschiebekunde zu erwarten ist.

3.2 Förderungen

3.2.1 Gründung und Förderung eines >Archivs für Geschiebekunde< am Geologisch-Paläontologischen Institut der Universität Hamburg, durch tätige Mitarbeit und Bereitstellung von Mitteln für:

·Erwerb und Aubewahrung von Sammlungsmaterial, Schrifttum, Gerätschaften und Einrichtungsgegenständen.

·Aufbau einer Zentralstelle für Geschiebeliteratur.

·Herausgabe einer wissenschaftlich-geschiebekundlichen Zeitschriftenreihe

(‘Archiv für Geschiebekunde’).

·Registrierung bestehender Geschiebesammlungen.

·Aufbau einer Dauerausstellung der wichtigsten Geschiebearten und Gesteine des Anstehenden Baltoskandiens und Norddeutschlands.

·Durchführung von Aufsammlungen.

·Auskunftserteilung über Geschiebe.

·Durchführung von geschiebekundlichen Forschungsvorhaben und anderen wissenschaftlichen Arbeiten aus dem Bereich der Geschiebekunde.

3.2.2 Förderung des >Archivs für Geschiebeforschung der Ernst-Moritz-Arndt-Universität< in Greifswald und ggfs. weiterer Einrichtungen und Institutionen, die sich um die Geschiebekunde verdient machen.

3.3 Kurt-Hucke-Medaille

für herausragende Leistungen auf dem Gebiet der Geschiebekunde, deren Popularisierung und der dazu gehörenden Nachwuchsarbeit kann die Kurt-Hucke-Medaille verliehen werden. Über Vorschläge des Vorstandes oder von Mitgliedern

zur Verleihung entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 4 Mitgliedschaft

4.1 Mitglieder des Vereins sind ohne Unterschied der Staatszugehörigkeit

·die ordentlichen Mitglieder,

·die Förderer,

·die Ehrenmitglieder.

Ordentliche Mitglieder oder Förderer können Einzelpersonen, Körperschaften, Stiftungen, Anstalten, Vereine, Verbände und Firmen werden.

Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich über längjährige Tätigkeiten herausragende Verdienste um die Geschiebekunde erworben haben.

4.2 Erwerb einer Mitgliedschaft

a) Ordentliche Mitglieder: durch einfache schriftliche Beitrittserklärung und Bestätigung seitens des Vorstandes.

b) Förderer: durch schriftliche Beitrittserklärung und Entscheidung des Vorstandes.

Förderer kann werden, wer einen größeren Geldbetrag spendet oder sich bereit erklärt, regelmäßig mindestens den doppelten Jahresbeitrag zu entrichten oder einschlägige Fachsammlungen, wertvolle Einzelstücke oder Fachliteratur oder andere besondere Werte stiftet. Stiftungen und Zuwendungen der Förderer werden im Jahresbericht besonders aufgeführt.

c) Ehrenmitglieder: werden von der Mitgliederversammlung ernannt.

4.3 Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß. Der Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen. Die Kündigung muß schriftlich erklärt werden und bis zum 30. September in der Geschäftsstelle des Vereins eingehen; erfolgt sie später, muß der Beitrag auch für das folgende Geschäftsjahr gezahlt werden.

Ein Rückstand von mehr als zwei Jahresbeiträgen wird einer Austrittserklärung gleich erachtet.

Ausschluß erfolgt auf Beschluß des Vorstandes, wenn wichtige Gründe dazu Anlaß geben. Ausschließungsgründe sind: Schädigung des Ansehens oder der Belange des Vereins. Dem Betreffenden steht das Berufungsrecht an die Mitgliederversammlung zu, die dann mit Zweidrittelmehrheit entscheidet.

§ 5 Aufgaben und Rechte der Mitglieder

5.1 Die Mitglieder sollen die Zwecke des Vereins (§ 2 und 3) nach Kräften fördern. Werden innerhalb des Vereins Aufgaben übernommen, sind diese nach Möglichkeit ehrenamtlich.

5.2 Für alle Mitglieder mit Ausnahme der Ehrenmitglieder besteht Beitragspflicht. Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung jeweils nach den Bedürfnissen des Vereins festgesetzt. Der Beitrag ist in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres zu entrichten.

5.3 Alle Mitglieder haben die gleichen Rechte, insbesondere Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung sowie das Recht auf Antragstellung. Jedes Mitglied kann in den Vorstand gewählt werden.

5.4 Alle Mitglieder erhalten das Mitteilungsblatt >Geschiebekunde aktuell< unentgeltlich im Rahmen ihres Jahresbeitrages. Für die übrigen Schrifterzeugnisse und für kostenpflichtigen Angebote des Vereins (z.B. Geländeveranstaltungen) erhalten die Mitglieder nach Möglichkeit Sonderkonditionen, die jeweils vom Vorstand festzusetzen sind.

§ 6 Die Mitgliederversammlung

6.1 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr, dabei möglichst an wechselnden Orten und eingebunden in das Jahrestreffen, als Jahreshauptversammlung statt. Ort und Zeit müssen mindestens zwei Monate vorher den Mitgliedern schriftlich durch Bekanntgabe der Tagesordnung mitgeteilt werden.Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, sofern mindestens zwanzig stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind.

Die Jahreshauptversammlung ist zuständig

a) für die Entgegennahme des Jahresberichtes;

b) für die Prüfung der Jahresabrechnung durch zwei Rechnungsprüfer; es wird alternierend jährlich ein Rechnungsprüfer für die Zeitdauer von jeweils zwei Jahren gewählt;

c) für Satzungsänderungen;

d) für die Vorstandswahlen; Wahlperiode gem. § 7 Ziffer 2;

e) für die Ernennung von Ehrenmitgliedern;

f) für den Ausschluß von Mitgliedern;

g) für die Beschlußfassung über Anträge von Mitgliedern;

h) für die Festsetzung des jährlichen Mindestbeitrages.

6.2 Wahlen und Abstimmungen in der Mitgliederversammlung sind offen und per Handzeichen durchzuführen. Auf Verlangen eines Mitglieds sind Wahlen geheim vorzunehmen. Zur Satzungsänderung ist eine Dreiviertelmehrheit der auf der Versammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Alle übrigen Beschlüsse, vorbehaltlich der § 4 Ziffer 3 und § 9 Ziffer 1, werden mit einfacher Stimmenmehrheit der awesenden Mitglieder gefaßt. Die jeweiligen Beschlüsse bzw. Protokolle der Mitgliederversammlungen sind vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

6.3 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit vom Vorstand einberufen werden. Sie muß außerdem einberufen werden, wenn 10% der Mitglieder einen schriftlich begründeten, in der Sache gleichartigen Antrag stellen. Die Einberufung hat nach Maßgabe von § 6, Ziff. 1 zu erfolgen.

§ 7 Der Vorstand

7.1 Der Vorstand besteht aus dem

a) Vorsitzenden, der die Sitzungen des Vorstandes und die Mitglieder- versammlungen einberuft und diese Veranstaltungen leitet

b) Ersten Sekretär, der den Vorsitzenden bei der Organisation des Vereins unterstützt und die Vertretung des Vorsitzenden übernimmt

c) Schriftführer und Zweiten Sekretär, der im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden und Ersten Sekretär die Niederschriften und Berichte über die Sitzungen des Vorstandes und die Mitgliederversammlungen verfasst, die Vertretung des Ersten Sekretärs übernimmt und diesen und den Vorsitzenden bei der Erledigung des Schriftwechsels unterstützt

d) Schatzmeister, der das Vermögen des Vereins verwaltet und die Mitgliedsbeiträge einzieht

e) Sammlungsbeauftragter (Koordinator), der die Kontakte zu den verschiedenen Sektionen und Gruppen pflegt und Informationen über Geschiebesammlungen sammelt.

f) Datenverantwortlichen, der die Verarbeitung von Geschiebedaten koordiniert und den Datenschutz personenbezogener Daten überwacht

g) Pressereferenten , der die Öffentlichkeitsarbeit des Vereins vor allem mit der Presse, aber auch anderen Medien koordiniert sowie Ansprechpartner für die Sektionen und anderer an der Zusammenarbeit mit dem Verein interessierter Sammlergruppen ist

7.2 Die Wahl zu den Vereinsämtern erfolgt für vier Jahre. Bei Ausfall eines der Vorstandsmitglieder ist der Vorstand berechtigt, eine Ersatzperson für die laufende Amtsperiode zu wählen.

7.3 Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Er bildet den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungs-berechtigt. Zum Ausweis des Vorsitzenden oder der übrigen Vorstandsmitglieder gegenüber dem Gericht dient die in der Mitgliederversammlung erfolgte Niederschrift über die Wahl.

7.4 Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens vier Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind.

7.5 Der Vorstand kann über die jeweilige Aufgabenteilung innerhalb der Ressorts nach Bedarf auch anders entscheiden, hat aber die Mitglieder auf der jeweils nächsten Jahreshauptversammlung hierüber zu informieren. Er entscheidet ferner über die Aufgabenteilung innerhalb der Schriftleitung.

§ 8 Verwendung der finanziellen Mittel

8.1 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt in erster Linie nicht eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

8.2 Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinerlei Bareinlagen oder den gemeinen Wert gegebener Sacheinlagen zurück.

8.3 Die Prüfung der jährlichen Rechnung erfolgt durch zwei Rechnungsprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen und von der Mitgliederversammlung gem. § 6 Ziffer 1b zu wählen und zu bestätigen sind. Sie legen ihren Bericht schriftlich nieder und tragen ihn auf der jeweils nächsten Mitgliederversammlung vor.

§ 9 Auflösung des Vereins

9.1 Der Verein kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung aufgelöst werden, zu der gem. § 6 Ziff. 1 zu laden ist. Die beabsichtigte Auflösung muß als Tagesordnungspunkt ausdrücklich benannt werden. Der Verein ist aufgelöst, wenn drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen dies befürworten.

9.2 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks beschließt die auflösende Mitgliederversammlung, an welche namentlich bezeichnete Körperschaft des öffentlichen Rechtes oder an welche andere steuerbegünstigte Körperschaft, welche es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat, das Vereinsvermögen fällt. Die Beschlüsse sind erst nach Einwilligung des Finanzamtes auszuführen. Soweit es sich um gestiftete Teile der Geschiebesammlung am Archiv für Geschiebekunde der Universität Hamburg handelt, sind eventuelle Voraus-Verfügungen früherer Besitzer vorrangig zu berücksichtigen. Gleiches gilt naturgemäß für den Fall der Auflösung des Archivs für Geschiebekunde an der Universität Hamburg.

§ 10 Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung wird angewendet seit dem Zeitpunkt der Zustimmung durch die Mit- gliederversammlung am 5. Oktober 1985. Sie wurde rechtswirksam beim Amtsgericht Hamburg eingetragen und entspricht inhaltlich jener, die auf der Gründungsversammlung am 6. Oktober 1984 vorgelegt wurde,

geändert i.d. Mitgliederversammlung vom 6. Sept. 1986

geändert i.d. Mitgliederversammlung vom 25. April 1987

geändert i.d. Mitgliederversammlung vom 3. April 1992

geändert i.d. Mitgliederversammlung vom 13. April 1996

überarbeitet nach Vorstandsbeschluß vom 11. Nov. 1996 und 24. März 1997

genehmigt i.d. Mitgliederversammlung vom 19. April 1997

geändert i.d. Mitgliederversammlung vom 22. April 2006

geändert i.d. Mitgliederversammlung vom 27.April 2013