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Please note, the association’s charter is only available in German.

 

Satzung der Gesellschaft für Geschiebekunde e.V.

— Fassung vom 22. April 2023 — Eingetragen in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hamburg unter Nr. 10 586

In der Satzung wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit ausschließlich die männliche Form verwendet. Sie bezieht sich auf Personen mit verschiedenen Geschlechtern.

§ 1 Name und Sitz

1. Der Verein trägt den Namen „Gesellschaft für Geschiebekunde e. V.“

2. Der Sitz des Vereins ist Hamburg.

§ 2 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Zweck des Vereins

  • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  • Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung und der Volks- und Berufsausbildung im Sinne von § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 7 AO

1. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

  •  Zusammenführung von Geschiebesammlern und Forschern sowie Freunden der Geschiebekunde des In- und Auslandes,
  • Aufbau/Erhalt eines Archivs der Geschiebekunde in Hamburg sowie des Archivs für Geschiebeforschung in Greifswald zur Vertiefung der Kenntnisse auf dem Gebiet der Geschiebekunde.

2. Vereinsunmittelbare Tätigkeiten und Ziele:

  • Herausgabe eines Mitteilungsblattes
  • Bildung und Unterstützung regionaler Sektionen und Arbeitsgruppen
  • Geschiebekundliche sowie geologische und paläontologische Unterrichtssammlungen (Vorträge, Kurse, Geländeveranstaltungen)
  • Zusammenarbeit mit Verbänden und Organisationen und Veranstaltungen, von denen eine Förderung zu erwarten ist.
  • Förderung des „Archivs für Geschiebekunde“ am Geologisch-Paläontologischen Institut der Universität Hamburg, durch tätige Mitarbeit und Bereitstellung von Mitteln für den Erwerb und Aufbewahrung von Sammlungsmaterial, Schrifttum, Gerätschaften und Einrichtungsgegenständen.
  • Aufbau/Erhalt einer Zentralstelle für Geschiebeliteratur.
  • Herausgabe einer wissenschaftlich-geschiebekundlichen Zeitschriftenreihe („Archiv für Geschiebekunde“).
  • Registrierung bestehender Geschiebesammlungen.
  • Aufbau einer Dauerausstellung der wichtigsten Geschiebearten und Gesteine des Anstehenden Baltoskandiens und Norddeutschlands.
  • Durchführungen von Aufsammlungen.
  • Auskunftserteilung über Geschiebe.
  • Durchführung von geschiebekundlichen Forschungsvorhaben und anderen wissenschaftlichen Arbeiten aus dem Bereich der Geschiebekunde.
  • Förderung des „Archivs für Geschiebeforschung der Ernst-Moritz-Arndt-Universität“ in Greifswald und ggf. weiterer Einrichtungen, die sich um die Geschiebekunde verdient machen.
  • Vergabe der Kurt-Hucke-Medaille für herausragende Leistungen auf dem Gebiet der Geschiebekunde und Vereinsarbeit.

§ 4 Mittelverwendung

1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

2. Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinerlei Bareinlagen oder den gemeinen Wert gegebener Sacheinlagen zurück.

3. Die Prüfung der jährlichen Rechnung erfolgt durch zwei Rechnungsprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen und von der Mitgliederversammlung zu wählen und zu bestätigen sind. Sie legen ihren Bericht schriftlich nieder und tragen ihn auf der jeweils nächsten Mitgliederversammlung vor.

§ 5 Verbot von Begünstigungen

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 6 Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Vereins sind ohne Unterschied der Staatszugehörigkeit

  • die ordentlichen Mitglieder,
  • die Förderer,
  • die Ehrenmitglieder.

Ordentliche Mitglieder oder Förderer können Einzelpersonen, Körperschaften, Stiftungen, Anstalten, Vereine, Verbände und Firmen werden. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich über langjährige Tätigkeiten herausragende Verdienste um die Geschiebekunde erworben haben.

2. Erwerb einer Mitgliedschaft

  1. Ordentliche Mitglieder: durch einfache schriftliche Beitrittserklärung und Bestätigung seitens des Vorstandes.
  2. Förderer: durch schriftliche Beitrittserklärung und Entscheidung des Vorstandes. Förderer kann werden, wer einen größeren Geldbetrag spendet oder sich bereit erklärt, regelmäßig mindestens den doppelten Jahresbeitrag zu entrichten oder einschlägige Fachsammlungen, wertvolle Einzelstücke oder Fachliteratur oder andere besondere Werte stiftet. Stiftungen und Zuwendungen der Förderer werden im Jahresbericht besonders aufgeführt.
  3. Ehrenmitglieder: werden von der Mitgliederversammlung ernannt.

3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen. Die Kündigung muss schriftlich erklärt werden und bis zum 30. September in der Geschäftsstelle des Vereins eingehen; erfolgt sie später, muss der Beitrag auch für das folgende Geschäftsjahr gezahlt werden. Ein Rückstand von mehr als zwei Jahresbeiträgen wird einer Austrittserklärung gleich geachtet. Ausschluss erfolgt auf Beschluss des Vorstandes, wenn wichtige Gründe dazu Anlass geben. Ausschließungsgründe Ausschlussgründe sind: Schädigung des Ansehens oder der Belange des Vereins. Dem Betreffenden steht das Berufungsrecht an die Mitgliederversammlung zu, die dann mit Zweidrittelmehrheit entscheidet.

§ 7 Aufgaben und Rechte der Mitglieder

1. Die Mitglieder sollen die Zwecke des Vereins (§ 3) nach Kräften fördern. Werden innerhalb des Vereins Aufgaben übernommen, sind diese nach Möglichkeit ehrenamtlich. 

2. Für alle Mitglieder mit Ausnahme der Ehrenmitglieder besteht Beitragspflicht. Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung jeweils nach den Bedürfnissen des Vereins festgesetzt. Der Beitrag ist in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres zu entrichten.

3. Alle Mitglieder haben die gleichen Rechte, insbesondere Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung sowie das Recht auf Antragstellung. Jedes Mitglied kann in den Vorstand gewählt werden.

4. Alle Mitglieder erhalten das Mitteilungsblatt >Geschiebekunde aktuell< unentgeltlich im Rahmen ihres Jahresbeitrages. Für die übrigen Schrifterzeugnisse und für kostenpflichtigen Angebote des Vereins (z.B. Geländeveranstaltungen) erhalten die Mitglieder nach Möglichkeit Sonderkonditionen, die jeweils vom Vorstand festzusetzen sind.

§ 8 Ende der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Liquidation einer juristischen Person.

2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von drei Monaten jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

3. Der Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsgemäßer Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr oder nach zweimaliger Mahnung die Rück-stände nicht gezahlt sind. Die Streichung befreit das Mitglied nicht von der Begleichung rückständiger Beiträge und Umlagen.

4. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Beschluss ist schriftlich zu begründen. Hiergegen kann innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand Widerspruch eingelegt werden. Über diesen Widerspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichtes hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

§ 9 Beiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.

§ 10 Auflösung des Vereins

1. Der Verein kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung aufgelöst werden, zu der gem. § 12 Ziff. 5 zu laden ist. Die beabsichtigte Auflösung muss als Tagesordnungspunkt ausdrücklich benannt werden. Der Verein ist aufgelöst, wenn drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen dies befürworten.

2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks beschließt die auflösende Mitgliederversammlung, an welche namentlich bezeichnete Körperschaft des öffentlichen Rechtes oder an welche andere steuerbegünstigte Körperschaft, welche es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat, das Vereinsvermögen fällt. Die Beschlüsse sind erst nach Einwilligung des Finanzamtes auszuführen. Soweit es sich um gestiftete Teile der Geschiebesammlung am Archiv für Geschiebekunde der Universität Hamburg handelt, sind eventuelle Vorausverfügungen früherer Besitzer vorrangig zu berücksichtigen. Gleiches gilt naturgemäß für den Fall der Auflösung des Archivs für Geschiebekunde an der Universität Hamburg. 

§ 11 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

§ 12 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstandes, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Entlastung des Vorstands, Wahl der Kassenprüfer/innen. Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen.

2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr, dabei möglichst an wechselnden Orten und eingebunden in das Jahrestreffen, als Jahreshauptversammlung statt.

3. Möglichst bis zum 30. Juni eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Bei Ereignissen, die durch staatliche Einschränkungen der allgemeinen Bewegungsfreiheit gegeben sind, kann ausnahmsweise durch Brief- oder elektronischen Medien eine Mitgliederversammlung abgehalten werden.

4. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten schriftlich und/oder elektronisch in Ga (Geschiebekunde aktuell) unter der Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Veröffentlichung auf der Internetseite der GfG. Die Einladung gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannte Anschrift oder Mailadresse gerichtet war.

6. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.

7. Anträge über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht rechtzeitig bekannt gegeben wurden, können erst in der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

8. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

9. Zu Beginn der Versammlung ist ein Schriftführer zu wählen.

10. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.

11. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

12. Wahlen und Abstimmungen in der Mitgliederversammlung sind offen und per Handzeichen durchzuführen. Auf Verlangen eines Mitglieds sind Wahlen geheim
vorzunehmen.

13. Über die Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 13 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem

  1. Vorsitzenden, der die Sitzungen des Vorstandes und die Mitgliederversammlungen einberuft und diese Veranstaltungen leitet.
  2. Ersten Sekretär, der den Vorsitzenden bei der Organisation des Vereins unterstützt und die Vertretung des Vorsitzenden übernimmt.
  3. Schriftführer und Zweiten Sekretär, der im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden und Ersten Sekretär die Niederschriften und Berichte über die Sitzungen des Vorstandes und die Mitgliederversammlungen verfasst, die Vertretung des Ersten Sekretärs übernimmt und diesen und den Vorsitzenden bei der Erledigung des Schriftwechsels unterstützt.
  4. Schatzmeister, der das Vermögen des Vereins verwaltet und die Mitgliedsbeiträge einzieht.
  5. Sammlungsbeauftragten (Koordinator), der die Kontakte zu den verschiedenen Sektionen und Gruppen pflegt und Informationen über Geschiebesammlungen sammelt.
  6. Datenverantwortlichen, der die Verarbeitung von Geschiebedaten koordiniert und den Datenschutz personenbezogener Daten überwacht.
  7. Pressereferenten, der die Öffentlichkeitsarbeit des Vereins vor allem mit der Presse, aber auch anderen Medien koordiniert sowie Ansprechpartner für die Sektionen und anderer an der Zusammenarbeit mit dem Verein interessierter Sammlergruppen ist.

2. Die Wahl zu den Vereinsämtern erfolgt für vier Jahre. Bei Ausfall eines der Vorstandsmitglieder ist der Vorstand berechtigt, eine Ersatzperson für die laufende Amtsperiode zu wählen.

3. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Er bildet den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt. Zum Ausweis des Vorsitzenden oder der übrigen Vorstandsmitglieder gegenüber dem Gericht dient die in der Mitgliederversammlung erfolgte Niederschrift über die Wahl.

4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind.

5. Der Vorstand kann über die jeweilige Aufgabenteilung innerhalb der Ressorts nach Bedarf auch anders entscheiden, hat aber die Mitglieder auf der jeweils nächsten Jahreshauptversammlung hierüber zu informieren. Er entscheidet ferner über die Aufgabenteilung innerhalb der Schriftleitung.

§ 14 Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung wird angewendet seit dem Zeitpunkt der Zustimmung durch die Mitgliederversammlung am 5. Oktober 1985. Sie wurde rechtswirksam beim Amtsgericht Hamburg eingetragen und entspricht inhaltlich jener, die auf der Gründungsversammlung am 6. Oktober 1984 vorgelegt wurde,

geändert i.d. Mitgliederversammlung vom 6. Sept. 1986
geändert i.d. Mitgliederversammlung vom 25. April 1987
geändert i.d. Mitgliederversammlung vom 3. April 1992
geändert i.d. Mitgliederversammlung vom 13. April 1996
überarbeitet nach Vorstandsbeschluss vom 11. Nov. 1996 und 24. März 1997
genehmigt i.d. Mitgliederversammlung vom 19. April 1997
geändert i.d. Mitgliederversammlung vom 22.April 2006
geändert i.d. Mitgliederversammlung vom 27.April 2013
geändert i.d. Mitgliederversammlung vom 23. April 2022
geändert i.d. Mitgliederversammlung vom 23.04.2023

Ende